Satzung

Satzung

Die Satzung ist die "Verfassung" des Vereins. Hier werden grundlegende Bestimmungen geregelt. Sie gelten für alle Mitglieder, egal ob Vorstand, aktiver Spieler oder passives Mitglied. Die Satzung zu befolgen und wahren ist Aufgabe alle Vereinsmitglieder!

Hier gibt es die aktuelle Vereinssatzung zum download.
Satzung des Sportverein Appenweier 1925 e.V.
Letzte Satzungsänderung: April/Mai 2019
§ 1 Name, Sitz und Zweck
  1. Der Verein, der am 29.06.1946 wiedergegründet wurde, hatte 1925 seinen Gründungstag.
    Er führt den Namen Sportverein Appenweier.

    Die Farben des Vereins sind blau-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Appenweier und ist auf Beschluss der am 25.05.1957 stattgefundenen außerordentlichen Mitgliederversammlung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne derGemeinnützigkeitsverordnung und zwar, insbesondere durch die Pflege und Förderungsportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins.

  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des VorstandesAufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dortfestgesetzten Höhe zahlen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.
§ 2

Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Bindungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jeden natürliche, unbescholtene Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Aufnahmeablehnungen sind nicht zu begründen.
§ 4 Rechte der Mitglieder
  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. Ehrenmitglieder können vom Vorstand zu seinen Sitzungen beigezogen werden. In diesem Fall haben sie, sofern sie nicht Vorstandsmitglied sind, bei den Sitzungen lediglich beratend mitzuwirken.

    Ehrenvorsitzende sind zu den Sitzungen beizuziehen und haben Stimmrecht.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebende Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

  3. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

  4. Schäden, die dem Verein durch fahrlässiges oder pflichtwidriges Verhalten entstehen, sind dem Verein zu ersetzen.

  5. Foto- und Videoaufnahmen können zum Vereinszweck oder zur Berichterstattung ohne Einwilligung genutzt werden.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens
    d) wegen unehrenhafter Handlungen

    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen die Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung das Recht der Berufung zu.
§ 8 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

  2. Bei der Wahl des Jugendleiters und dessen Stellvertreters richten sich Stimmrecht und Wählbarkeit nach der Jugendordnung.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 10 Vereinsorgane und Jugendordnung
  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

  2. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt
    b) ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand und ist mindestens 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Gemeinde Appenweier zu veröffentlichen.

  5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht – Bericht der Kassenprüfer
    c) Berichte der Ausschüsse
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen der Satzung und der Jugendordnung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  7. Anträge können gestellt werden:
    a) von den Mitglieder
    b) vom Vorstand
    c) von den Ausschüssen

    Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die später eingehen, werden nur dann behandelt, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.

  8. Geheime Abstimmungen erfolgten nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 12 Vorstand
  1. Der Vorstand arbeitet als
    a) geschäftsführender Vorstand;
    bestehend aus dem Vorsitzenden der Verwaltung, dem Vorsitzenden der Finanzen, dem Vorsitzenden des Sports, dem Spielausschussvorsitzenden Senioren, Spielausschussvorsitzenden Damen, dem Jugendleiter, dem Wirtschaftsausschuss, dem Vorsitzenden des technischen Ausschuss, dem Vorsitzenden des Marketing sowie dem Pressewart.

    b) Gesamtvorstand
    bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Stellvertreter des Jugendleiters vom Jugendausschuss, den Ausschussmitgliedern und den Beisitzern.

  2. Der Verein wird durch einen Gesamtvorstand von mindestens 5 und höchstens 21 Mitglieder verwaltet, die von der Mitgliederverwaltung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende der Verwaltung, der Vorsitzende der Finanzen und der Vorsitzende des Sports. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden Verwaltung, dem Vorsitzenden Finanzen oder dem Vorsitzenden Sport geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
    b) die Bewilligung von Ausgaben
    c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihre Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.

    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

  7. Der Vorsitzende Verwaltung, der Vorsitzende der Finanzen, der Vorsitzende Sport, der Vorsitzende des technischen Ausschusses und des Vorsitzende des Marketings haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 13 Ausschüsse
  1. Für die Bereiche Spielbetrieb der Senioren, Jugendsport und Unterhaltung vereinseigener Geräte und Anlagen werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:

    a) Spielausschuss
    Spielausschussvorsitzender, pro Mannschaft 2 Betreuer, die Spielführer der einzelnen Mannschaften
    b) Jugendausschuss
    Er setzt sich aus den gemäß der Jugendordnung gewählten und berufenen Mitgliedern zusammen.
    c) Technischer Ausschuss
    Ausschussleiter, 2 Betreuer der technischen Anlagen

  2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse
    bilden, der Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

  3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Ausschussmitglieder, mit Ausnahme der berufenen Mitglieder des Jugendausschusses, werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Für die Wahl des Jugendleiters und der Mitglieder des Jugendausschusses gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter und dessen Stellvertreter müssen von der Generalversammlung bestätigt werden.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorsitzenden der Finanzen.
§ 17 Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet er Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln -¾ - aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

b) von Zweidritteln (2/3) der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Appenweier, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Appenweier zu verwenden hat.
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