Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln -¾ - aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von Zweidritteln (2/3) der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Appenweier, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Appenweier zu verwenden hat.